Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schneidereit & De Iacovo Immobilien GmbH

1. Geltungsbereich

Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der Schnei­de­reit & De Iacovo Immo­bi­lien GmbH, Mun­zin­ger­str. 10, 79111 Frei­burg, nach­fol­gend „Unter­neh­men“ genannt, und ihren Auf­trag­ge­bern, Kun­den und Ver­trags­part­nern, soweit nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde.

Die Tätig­keit des Unter­neh­mens umfasst ins­be­son­dere Makler‑, Vermittlungs‑, Nach­weis- und Bera­tungs­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien, Grund­stü­cken, grund­stücks­glei­chen Rech­ten und immo­bi­li­en­be­zo­ge­nen Pro­jek­ten.

Gegen­stand eines Mak­ler­ver­tra­ges kann ins­be­son­dere der Nach­weis der Gele­gen­heit zum Abschluss eines Ver­tra­ges und/oder die Ver­mitt­lung eines Kauf‑, Miet‑, Pacht‑, Erb­bau­rechts- oder sons­ti­gen immo­bi­li­en­be­zo­ge­nen Ver­tra­ges sein.

Dane­ben kann das Unter­neh­men eigen­stän­dige Bera­tungs­leis­tun­gen erbrin­gen. Diese kön­nen ins­be­son­dere die Bera­tung bei Immo­bi­li­en­in­ves­ti­tio­nen, An- und Ver­kaufs­ent­schei­dun­gen, wirt­schaft­li­chen und stra­te­gi­schen Fra­ge­stel­lun­gen, Ver­mark­tungs- und Nut­zungs­kon­zep­ten, Pro­jekt­ent­wick­lun­gen, Immo­bi­li­en­port­fo­lios, Ren­dite- und Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tun­gen sowie sons­ti­gen immo­bi­li­en­be­zo­ge­nen Ent­schei­dungs­pro­zes­sen umfas­sen.

Art, Umfang, Inhalt und Ver­gü­tung der jewei­li­gen Leis­tung erge­ben sich aus dem indi­vi­du­el­len Auf­trag, Mak­ler­ver­trag, Bera­tungs­ver­trag, Ange­bot, Exposé oder einer sons­ti­gen zwi­schen den Par­teien getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung.

Mak­ler- und Bera­tungs­leis­tun­gen kön­nen mit­ein­an­der ver­bun­den oder unab­hän­gig von­ein­an­der ver­ein­bart wer­den. Eine Bera­tungs­ver­gü­tung kann unab­hän­gig vom Zustan­de­kom­men eines Immo­bi­li­en­ge­schäfts ent­ste­hen, sofern dies ent­spre­chend ver­ein­bart wurde.

Indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­run­gen haben Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

Soweit ein Mak­ler­ver­trag den Nach­weis der Gele­gen­heit zum Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges über eine Woh­nung oder ein Ein­fa­mi­li­en­haus oder die Ver­mitt­lung eines sol­chen Ver­tra­ges zum Gegen­stand hat, gel­ten ergän­zend die zwin­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der §§ 656a ff. BGB. Der­ar­tige Mak­ler­ver­träge bedür­fen der Text­form.

2. Vertraulichkeit, Weitergabe von Informationen und Einbeziehung Dritter

Sämt­li­che durch das Unter­neh­men zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen, Expo­sés, Objekt­nach­weise, Objekt­adres­sen, Eigen­tü­mer­da­ten, Kon­takt­da­ten, Kal­ku­la­tio­nen, Kon­zepte und sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen sind aus­schließ­lich für den jewei­li­gen Emp­fän­ger bzw. Auf­trag­ge­ber bestimmt und ver­trau­lich zu behan­deln.

Eine Wei­ter­gabe die­ser Infor­ma­tio­nen an Dritte ist ohne vor­he­rige Zustim­mung des Unter­neh­mens grund­sätz­lich nicht gestat­tet.

Dies gilt ins­be­son­dere für die Wei­ter­gabe an Ehe- oder Lebens­part­ner, Fami­li­en­an­ge­hö­rige, Ver­wandte, Bekannte, Geschäfts­part­ner, Gesell­schaf­ter, Gesell­schaf­ten, ver­bun­dene Unter­neh­men, Mit­ar­bei­ter oder sons­tige natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen.

Beab­sich­tigt der Auf­trag­ge­ber, eine andere Per­son oder Gesell­schaft in den Erwerb, die Anmie­tung, die Inves­ti­tion oder einen sons­ti­gen Ver­trags­ab­schluss ein­zu­be­zie­hen, hat er das Unter­neh­men hier­über unver­züg­lich zu infor­mie­ren.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dafür Sorge zu tra­gen, dass auch von ihm ein­ge­schal­tete Dritte die vor­ste­hen­den Ver­trau­lich­keits- und Wei­ter­ga­be­pflich­ten ein­hal­ten.
Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, keine Maß­nah­men zu ergrei­fen, die dar­auf gerich­tet sind, den Pro­vi­si­ons­an­spruch des Unter­neh­mens zu umge­hen oder zu ver­ei­teln. Dies gilt ins­be­son­dere für Umge­hungs­ge­schäfte unter Ein­schal­tung Drit­ter oder wirt­schaft­lich ver­bun­de­ner Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten.

Erhält ein Drit­ter auf­grund einer vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­nom­me­nen Wei­ter­gabe erst­mals Kennt­nis von einer durch das Unter­neh­men nach­ge­wie­se­nen oder ver­mit­tel­ten Abschluss­ge­le­gen­heit und kommt auf­grund die­ser Kennt­nis ein Haupt­ver­trag zustande, blei­ben sämt­li­che hier­aus resul­tie­ren­den ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Ansprü­che des Unter­neh­mens gegen den Auf­trag­ge­ber, ins­be­son­dere Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­grund einer ver­trags­wid­ri­gen Wei­ter­gabe, unbe­rührt.

Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber schuld­haft seine Ver­pflich­tung zur ver­trau­li­chen Behand­lung oder zur unter­las­se­nen Wei­ter­gabe von Infor­ma­tio­nen und ent­steht dem Unter­neh­men hier­durch ein Scha­den – ins­be­son­dere weil ein Pro­vi­si­ons- oder Ver­gü­tungs­an­spruch ver­ei­telt wird –, ist der Auf­trag­ge­ber zum Ersatz des ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet.

Das Unter­neh­men ist sei­ner­seits ver­pflich­tet, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen des Auf­trag­ge­bers nur im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung, auf­grund einer Ein­wil­li­gung oder auf­grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tun­gen an Dritte wei­ter­zu­ge­ben.

3. Vorkenntnis

Ist dem Auf­trag­ge­ber die durch das Unter­neh­men nach­ge­wie­sene Gele­gen­heit zum Abschluss des Haupt­ver­tra­ges bereits bekannt, hat er das Unter­neh­men hier­über unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von fünf Kalen­der­ta­gen nach Zugang des Objekt­nach­wei­ses oder der ent­spre­chen­den Objekt­in­for­ma­tio­nen, in Text­form zu infor­mie­ren, ande­ren­falls gilt die Vor­kennt­nis als nicht ange­zeigt.

Der Auf­trag­ge­ber hat dabei die Quelle und den Zeit­punkt sei­ner bereits bestehen­den Kennt­nis anzu­ge­ben und auf Ver­lan­gen geeig­nete Nach­weise hier­über zur Ver­fü­gung zu stel­len.

Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber seine Mit­tei­lungs­pflicht schuld­haft und ent­steht dem Unter­neh­men hier­durch ein Scha­den, ist der Auf­trag­ge­ber zum Ersatz des ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet.

4. Maklerprovision

Die Höhe der Mak­ler­pro­vi­sion rich­tet sich vor­ran­gig nach der indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Pro­vi­sion, dem Mak­ler­ver­trag, dem jewei­li­gen Exposé oder einer sons­ti­gen aus­drück­lich getrof­fe­nen Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung.

Soweit wirk­sam ver­ein­bart, wird die Pro­vi­sion auf Grund­lage des im Haupt­ver­trag ver­ein­bar­ten Gesamt­kauf­prei­ses bzw. der gesam­ten für den Erwerb oder Abschluss geschul­de­ten Gegen­leis­tung berech­net.

Soweit keine ander­wei­tige indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde, gel­ten fol­gende Pro­vi­si­ons­sätze:

Bei der Ver­mitt­lung oder dem Nach­weis von Kauf­ver­trä­gen über Woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser gegen­über Ver­brau­chern beträgt die Käu­fer­pro­vi­sion 3,57 % ein­schließ­lich gesetz­li­cher Umsatz­steuer von der­zeit 19 % aus dem beur­kun­de­ten Gesamt­kauf­preis.

Bei sons­ti­gem Haus- und Grund­be­sitz beträgt die Käu­fer­pro­vi­sion 4,76 % ein­schließ­lich gesetz­li­cher Umsatz­steuer von der­zeit 19 % aus dem beur­kun­de­ten

Gesamt­kauf­preis, soweit im Exposé oder im indi­vi­du­el­len Mak­ler­ver­trag keine abwei­chende Pro­vi­sion ver­ein­bart wurde.

Die Ver­käu­fer­pro­vi­sion beträgt, soweit nicht indi­vi­du­ell etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde, 3,57 % ein­schließ­lich gesetz­li­cher Umsatz­steuer aus dem beur­kun­de­ten Gesamt­kauf­preis.

Bei gewerb­li­chen Miet- und Pacht­ver­trä­gen beträgt die Pro­vi­sion bei einer ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit bis ein­schließ­lich fünf Jah­ren 3,57 Monats­net­to­kalt­mie­ten und bei einer Ver­trags­lauf­zeit von mehr als fünf Jah­ren 4,76 Monats­net­to­kalt­mie­ten, jeweils ein­schließ­lich gesetz­li­cher Umsatz­steuer von der­zeit 19 %, soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde.

Bei Staf­fel­miet­ver­trä­gen, Index­miet­ver­trä­gen oder sons­ti­gen Miet­ver­trä­gen mit unter­schied­li­chen Miet­stu­fen rich­tet sich die Berech­nungs­grund­lage nach der indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Pro­vi­si­ons­re­ge­lung.

Bei Tausch­ge­schäf­ten rich­tet sich die Bemes­sungs­grund­lage, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde, nach dem Wert der­je­ni­gen Immo­bi­lie oder Gegen­leis­tung, die der jewei­lige Auf­trag­ge­ber erhält.

Die Pro­vi­sio­nen ver­ste­hen sich zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatz­steuer, soweit diese nicht bereits aus­ge­wie­sen ist.

5. Entstehung des Maklerprovisionsanspruchs

Der Mak­ler­pro­vi­si­ons­an­spruch ent­steht, wenn auf­grund des Nach­wei­ses und/oder der Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Unter­neh­mens der beab­sich­tigte Haupt­ver­trag wirk­sam zustande kommt und die wei­te­ren gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Pro­vi­si­ons­an­spruchs erfüllt sind.

Für den Pro­vi­si­ons­an­spruch ist nicht erfor­der­lich, dass das Unter­neh­men an sämt­li­chen Ver­hand­lun­gen oder am Abschluss des Haupt­ver­tra­ges unmit­tel­bar betei­ligt war, sofern seine Mak­ler­tä­tig­keit für den Ver­trags­ab­schluss ursäch­lich gewor­den ist.

Der Pro­vi­si­ons­an­spruch kann auch bestehen, wenn der tat­säch­lich abge­schlos­sene Haupt­ver­trag hin­sicht­lich ein­zel­ner Bedin­gun­gen vom ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Geschäft abweicht, sofern zwi­schen dem nach­ge­wie­se­nen oder ver­mit­tel­ten und dem tat­säch­lich abge­schlos­se­nen Geschäft eine wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät besteht und die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Mak­ler­lohn­an­spruchs vor­lie­gen.

Dies kann ins­be­son­dere der Fall sein, wenn anstelle eines zunächst beab­sich­tig­ten Ver­trags ein wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­res Geschäft abge­schlos­sen wird oder der Erwerb in einer wirt­schaft­lich gleich­wer­ti­gen Gestal­tung erfolgt.

Die wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät ist ins­be­son­dere auch dann gege­ben, wenn der Erwerb durch eine dem Auf­trag­ge­ber wirt­schaft­lich oder per­sön­lich nahe­ste­hende Per­son oder Gesell­schaft erfolgt.

Der Pro­vi­si­ons­an­spruch wird mit Zustan­de­kom­men des pro­vi­si­ons­aus­lö­sen­den Haupt­ver­tra­ges sofort fäl­lig, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde. Die Zah­lung ist nach Zugang einer Rech­nung inner­halb einer Zah­lungs­frist von 9 Kalen­der­ta­gen ohne Abzug zu leis­ten.

6. Beratungsleistungen und Beratungsvergütung

Das Unter­neh­men kann neben oder unab­hän­gig von einer Mak­ler­tä­tig­keit Bera­tungs­leis­tun­gen erbrin­gen.

Bera­tungs­leis­tun­gen kön­nen ins­be­son­dere die Ana­lyse, Vor­be­rei­tung und Beglei­tung immo­bi­li­en­be­zo­ge­ner Ent­schei­dun­gen umfas­sen. Hierzu kön­nen unter ande­rem Inves­ti­ti­ons­ana­ly­sen, Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen, Markt- und Stand­ort­be­trach­tun­gen, Ankauf- und Ver­kaufs­be­ra­tung, Ver­mark­tungs­stra­te­gien, Nut­zungs­kon­zepte, Pro­jekt­kon­zep­tio­nen, Port­fo­lio­über­le­gun­gen sowie all­ge­meine wirt­schaft­li­che und stra­te­gi­sche Bera­tung im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien gehö­ren.

Der genaue Gegen­stand der Bera­tung rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Auf­trag.

Soweit nicht aus­drück­lich ein bestimm­ter Erfolg ver­ein­bart wurde, schul­det das Unter­neh­men im Rah­men einer Bera­tungs­leis­tung die ver­ein­barte fach­li­che Tätig­keit, nicht jedoch den Ein­tritt eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen, steu­er­li­chen, recht­li­chen oder sons­ti­gen Erfolgs.

Die Ver­gü­tung für Bera­tungs­leis­tun­gen wird indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Sie kann ins­be­son­dere als Stun­den­ho­no­rar, Tages­ho­no­rar, Pau­schal­ho­no­rar, pro­jekt­be­zo­gene Ver­gü­tung oder in einer sons­ti­gen aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Form erfol­gen.

Soweit eine Bera­tungs­ver­gü­tung unab­hän­gig vom Zustan­de­kom­men eines Kauf‑, Miet- oder sons­ti­gen Haupt­ver­tra­ges ver­ein­bart wurde, bleibt sie auch dann geschul­det, wenn ein ent­spre­chen­des Immo­bi­li­en­ge­schäft spä­ter nicht zustande kommt.

Auf­wen­dun­gen und Fremd­kos­ten wer­den nur zusätz­lich berech­net, wenn dies ver­ein­bart wurde oder der Auf­trag­ge­ber die ent­spre­chende Beauf­tra­gung ver­an­lasst hat.

Soweit nicht anders ver­ein­bart, wer­den Bera­tungs­rech­nun­gen mit Zugang der Rech­nung fäl­lig und sind inner­halb der dort genann­ten Zah­lungs­frist ohne Abzug zu beglei­chen.

7. Abgrenzung zu Rechts‑, Steuer- und sonstiger Fachberatung

Soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart und gesetz­lich zuläs­sig ist, erbringt das Unter­neh­men keine Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung.

Wirt­schaft­li­che Berech­nun­gen, Ren­di­te­be­trach­tun­gen, Ein­schät­zun­gen von Inves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten oder sons­tige immo­bi­li­en­wirt­schaft­li­che Bera­tungs­leis­tun­gen stel­len keine steu­er­li­che oder recht­li­che Bera­tung dar.

Soweit für eine Ent­schei­dung recht­li­che, steu­er­li­che, tech­ni­sche oder sons­tige beson­dere Fach­kennt­nisse erfor­der­lich sind, wird dem Auf­trag­ge­ber emp­foh­len, einen ent­spre­chend qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Archi­tek­ten, Inge­nieur, Sach­ver­stän­di­gen oder sons­ti­gen Fach­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen.

8. Objektangaben und Informationen Dritter

Die vom Unter­neh­men über­mit­tel­ten Objekt­in­for­ma­tio­nen beru­hen regel­mä­ßig auf Anga­ben des Eigen­tü­mers, Ver­käu­fers, Ver­mie­ters, der Haus­ver­wal­tung, Behör­den oder sons­ti­ger Drit­ter.

Das Unter­neh­men ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, sämt­li­che ihm von Drit­ten über­mit­tel­ten Anga­ben eigen­stän­dig zu über­prü­fen, soweit sich aus dem kon­kre­ten Auf­trag oder den Umstän­den nichts ande­res ergibt.

Das Unter­neh­men prüft die ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen im Rah­men sei­ner Tätig­keit auf offen­sicht­li­che Unstim­mig­kei­ten und Plau­si­bi­li­tät.

Für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit von Anga­ben Drit­ter über­nimmt das Unter­neh­men keine Gewähr, soweit ihm eine Unrich­tig­keit nicht bekannt war und sich eine sol­che bei pflicht­ge­mä­ßer Tätig­keit nicht auf­drän­gen musste.

Dies betrifft ins­be­son­dere Anga­ben zu Wohn- und Nutz­flä­chen, Grund­stücks­grö­ßen, Bau­jah­ren, Geneh­mi­gun­gen, bau­recht­li­chen Nut­zungs­mög­lich­kei­ten, Erträ­gen, Kos­ten, Miet­ver­hält­nis­sen, tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men sowie sons­ti­gen Objekt­merk­ma­len.

Der Auf­trag­ge­ber bzw. Inter­es­sent ist gehal­ten, für seine Ent­schei­dung wesent­li­che Anga­ben und Eigen­schaf­ten des Objekts eigen­stän­dig zu prü­fen oder durch geeig­nete Fach­per­so­nen prü­fen zu las­sen. Dies gilt ins­be­son­dere für Flä­chen­an­ga­ben, bau­recht­li­che Zuläs­sig­keit, Geneh­mi­gun­gen, tech­ni­sche Beschaf­fen­heit, Grund­stücks­gren­zen sowie wirt­schaft­li­che und steu­er­li­che Annah­men.

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber hat dem Unter­neh­men alle für die Durch­füh­rung des jewei­li­gen Auf­trags erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zur Ver­fü­gung zu stel­len.

Ände­run­gen von Umstän­den, die für die Tätig­keit des Unter­neh­mens wesent­lich sein kön­nen, sind unver­züg­lich mit­zu­tei­len.

Dies gilt ins­be­son­dere für Ände­run­gen hin­sicht­lich Ver­kaufs- oder Ver­mie­tungs­ab­sich­ten, Preis­vor­stel­lun­gen, Eigen­tums­ver­hält­nis­sen, Belas­tun­gen, Ver­trags­ver­hand­lun­gen, Finan­zie­rungs­be­din­gun­gen oder der Iden­ti­tät eines poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners.

Der Auf­trag­ge­ber infor­miert das Unter­neh­men unver­züg­lich, wenn er mit einem vom Unter­neh­men nach­ge­wie­se­nen oder ver­mit­tel­ten Inter­es­sen­ten unmit­tel­bar in Ver­trags­ver­hand­lun­gen ein­tritt oder ein Haupt­ver­trag abge­schlos­sen wurde.

Kommt der Haupt­ver­trag ohne unmit­tel­bare Betei­li­gung des Unter­neh­mens zustande, hat der Auf­trag­ge­ber dem Unter­neh­men auf Ver­lan­gen die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen mit­zu­tei­len, die zur Prü­fung eines Pro­vi­si­ons­an­spruchs und zur Berech­nung der Pro­vi­sion erfor­der­lich sind. Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber diese Mit­tei­lungs­pflich­ten schuld­haft und ent­steht dem Unter­neh­men hier­durch ein Scha­den, ins­be­son­dere weil ein bestehen­der Pro­vi­si­ons- oder Ver­gü­tungs­an­spruch nicht oder nicht voll­stän­dig rea­li­siert wer­den kann, ist der Auf­trag­ge­ber zum Ersatz des ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet.

10. Doppeltätigkeit

Das Unter­neh­men ist berech­tigt, soweit gesetz­lich zuläs­sig, sowohl für den Ver­käu­fer bzw. Ver­mie­ter als auch für den Käu­fer bzw. Mie­ter tätig zu wer­den.

Eine aus­schließ­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung einer Ver­trags­par­tei besteht nur, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

11. Elektronische Kommunikation und Vertragsabschluss

Ver­träge und Erklä­run­gen kön­nen, soweit gesetz­lich zuläs­sig, auch elek­tro­nisch oder in Text­form geschlos­sen bzw. abge­ge­ben wer­den.

Soweit für einen Ver­trag eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene Form besteht, bleibt diese unbe­rührt.
Ins­be­son­dere bedür­fen Mak­ler­ver­träge über den Nach­weis oder die Ver­mitt­lung eines Kauf­ver­tra­ges über eine Woh­nung oder ein Ein­fa­mi­li­en­haus der Text­form.

Soweit Erklä­run­gen, Expo­sés oder sons­tige Unter­la­gen elek­tro­nisch oder in Text­form über­mit­telt wer­den, erfolgt die Kom­mu­ni­ka­tion über die vom Auf­trag­ge­ber mit­ge­teil­ten Kon­takt­da­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Ände­run­gen sei­ner Kon­takt­da­ten unver­züg­lich mit­zu­tei­len.

12. Verbraucher und Widerrufsrecht

Ver­brau­chern steht bei außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trä­gen und Fern­ab­satz­ver­trä­gen bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Wider­rufs­recht zu.

Die hierzu erfor­der­li­che Wider­rufs­be­leh­rung wird geson­dert zur Ver­fü­gung gestellt. Ver­langt ein Ver­brau­cher, dass das Unter­neh­men bereits vor Ablauf der Wider­rufs­frist mit der ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tung beginnt, wer­den die erfor­der­li­chen Erklä­run­gen zum vor­zei­ti­gen Tätig­wer­den geson­dert ein­ge­holt.

13. Zahlungsbedingungen und Verzug

Soweit nicht indi­vi­du­ell etwas ande­res ver­ein­bart wurde, sind Rech­nun­gen inner­halb einer Zah­lungs­frist von 9 Kalen­der­ta­gen nach Erhalt ohne Abzug zu beglei­chen.

Bei Zah­lungs­ver­zug gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Das Unter­neh­men ist ins­be­son­dere berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen sowie den durch den Zah­lungs­ver­zug ent­stan­de­nen und ersatz­fä­hi­gen Scha­den gel­tend zu machen. Hierzu gehö­ren ins­be­son­dere erfor­der­li­che Mahn‑, Porto‑, Rechtsverfolgungs‑, Inkasso- sowie sons­tige zur Rechts­ver­fol­gung erfor­der­li­che Kos­ten, soweit diese gesetz­lich erstat­tungs­fä­hig sind. Gegen­über Unter­neh­mern bleibt die Gel­tend­ma­chung der gesetz­li­chen Ver­zugs­pau­schale gemäß § 288 Abs. 5 BGB unbe­rührt.

Die Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den nach­weis­ba­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

14. Haftung

Das Unter­neh­men haf­tet aus­schließ­lich nach Maß­gabe der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen.

Für Schä­den, die auf einer leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung nicht wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten beru­hen, ist die Haf­tung des Unter­neh­mens aus­ge­schlos­sen.

Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist die Haf­tung des Unter­neh­mens auf den ver­trags­ty­pi­schen, bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trauen darf.

Soweit gesetz­lich zuläs­sig, haf­tet das Unter­neh­men ins­be­son­dere nicht für mit­tel­bare Schä­den, Fol­ge­schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn oder sons­tige Ver­mö­gens­schä­den, sofern diese nicht ver­trags­ty­pisch und bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­bar waren.

Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüsse und ‑beschrän­kun­gen gel­ten ent­spre­chend zuguns­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Mit­ar­bei­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Unter­neh­mens.

Die Haf­tung für vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sachte Schä­den sowie für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zung des Unter­neh­mens, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, bleibt im gesetz­lich zwin­gen­den Umfang unbe­rührt.

Eben­falls unbe­rührt blei­ben sons­tige Haf­tungs­tat­be­stände, soweit deren Aus­schluss oder Beschrän­kung gesetz­lich nicht zuläs­sig ist.

15. Urheber- und Nutzungsrechte

Vom Unter­neh­men erstellte Expo­sés, Prä­sen­ta­tio­nen, Texte, Fotos, Videos, Grund­risse, Kon­zepte, Kal­ku­la­tio­nen, Markt­ana­ly­sen und sons­tige Unter­la­gen dür­fen nur im Rah­men des jewei­li­gen Ver­trags­zwecks genutzt wer­den.

Eine dar­über hin­aus­ge­hende Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Bear­bei­tung oder Wei­ter­gabe ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Unter­neh­mens zuläs­sig, soweit keine gesetz­li­chen Nut­zungs­rechte ent­ge­gen­ste­hen.

Dies gilt auch für KI-gestützte Wei­ter­ver­ar­bei­tung, auto­ma­ti­sierte Aus­wer­tung oder Nut­zung zum Trai­ning künst­li­cher Intel­li­genz.

Rechte Drit­ter an bereit­ge­stell­ten Unter­la­gen blei­ben unbe­rührt.

16. Datenschutz

Das Unter­neh­men ver­ar­bei­tet per­so­nen­be­zo­gene Daten aus­schließ­lich nach Maß­gabe der jeweils gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen.

Ein­zel­hei­ten zu Art, Umfang, Zweck, Dauer und Rechts­grund­lage der Daten­ver­ar­bei­tung sowie zu den Rech­ten betrof­fe­ner Per­so­nen erge­ben sich aus den geson­der­ten Daten­schutz­hin­wei­sen des Unter­neh­mens.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Das Unter­neh­men ist weder bereit noch ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­neh­men, soweit keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Teil­nahme besteht.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

Zwin­gende Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten blei­ben unbe­rührt.

Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, wird Frei­burg im Breis­gau als Gerichts­stand ver­ein­bart.

Gegen­über Ver­brau­chern gel­ten die gesetz­li­chen Gerichts­stände.

19. Schlussbestimmungen

Indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­teien haben Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

Sollte eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von grund­sätz­lich unbe­rührt.

Soweit eine Bestim­mung unwirk­sam ist oder wird, tre­ten an deren Stelle die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis­ses rich­ten sich nach den gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten sowie etwa­igen indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Form­erfor­der­nis­sen.

Stand: Juli 2026

 

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