Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schneidereit & De Iacovo Immobilien GmbH

1. Geltungsbereich

Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) regeln sämtliche Geschäfts­beziehun­gen zwis­chen der Schnei­dere­it & De Iaco­vo Immo­bilien GmbH (nach­fol­gend “Fir­ma”) und ihren Auf­tragge­bern, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende AGB wer­den, selb­st bei Ken­nt­nis, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt.

2. Vertraulichkeit

Alle Infor­ma­tio­nen und Objek­t­nach­weise, die von der Fir­ma bere­it­gestellt wer­den, sind auss­chließlich für den jew­eili­gen Empfänger und oder Auf­tragge­ber bes­timmt und dür­fen ohne vorherige schriftliche Zus­tim­mung nicht an Dritte weit­ergegeben wer­den. Bei Zuwider­hand­lung, auch wenn die Fir­ma unbeschadet ist, kann ein Schadenser­satzanspruch in Höhe der mit dem Auf­tragge­ber vere­in­barten Pro­vi­sion gel­tend gemacht wer­den. Die Fir­ma verpflichtet sich, alle im Rah­men der Geschäfts­beziehung bekan­nt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behan­deln und nicht an Dritte weit­erzugeben, es sei denn, dies ist zur Erfül­lung des Ver­trages notwendig oder geset­zlich vorgeschrieben.

3. Vorkenntnis

Sollte unser Ange­bot bere­its bekan­nt sein, ist uns hier­von inner­halb von neun Tagen nach Zugang Ken­nt­nis zu geben und die Quelle zu bele­gen. Der Kunde bestätigt, dass ihm alle wesentlichen Infor­ma­tio­nen und Ken­nt­nisse zur Durch­führung des Auf­trages bekan­nt sind.
Die Fir­ma haftet nicht für Verzögerun­gen oder Kosten, die durch unzure­ichende Vorken­nt­nisse des Kun­den entste­hen.

4. Höhe der Provision

Die Höhe der Pro­vi­sion wird indi­vidu­ell ver­traglich vere­in­bart. Sofern keine abwe­ichende Vere­in­barung getrof­fen wurde, gilt die ort­sübliche Pro­vi­sion. Die Pro­vi­sion wird auf Grund­lage des Gesamtkauf­preis­es bzw. des Gesamt­mi­et­preis­es berech­net. Bei einem Immo­bilien­tausch, also einem Grund­stücks­geschäft, bei dem bei­de Ver­tragsparteien jew­eils ent­geltlich das Eigen­tum an ihrer Immo­bilie an die andere Ver­tragspartei über­tra­gen, richtet sich die Bemes­sungs­grund­lage für die Pro­vi­sion, die von den jew­eili­gen Kun­den zu zahlen ist, nach dem jew­eili­gen Gegen­wert der erwor­be­nen bzw. getauscht­en Immo­bilie. Dieser Wert wird vom Notar in der Urkunde über das Grund­stücks­geschäft als Tauschw­ert fest­gelegt und nicht lediglich durch die Wert­d­if­ferenz der getauscht­en Immo­bilien bes­timmt.
Die fol­gen­den Pro­vi­sion­ssätze gel­ten, soweit nicht anders im Exposé angegeben oder indi­vidu­ell vere­in­bart:

  • Vom Verkäufer 3,57 % inkl. der geset­zlichen MwSt. von aktuell 19 %, berech­net von der Summe aller ver­traglich geschulde­ten Leis­tun­gen.
  • Vom Käufer 4,76 % bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbe­sitz, soweit es sich nicht um die Ver­mit­tlung von Kaufverträ­gen über Woh­nun­gen oder Ein­fam­i­lien­häuser han­delt, bei denen der Käufer Ver­brauch­er ist; in diesem Fall gel­ten 3,57 %.
  • Bei Mietverträ­gen: Bis zu 5 Jahren Ver­tragslaufzeit: 3,57 Monatskalt­mi­eten, über 5 Jahren Ver­tragslaufzeit: 4,76 Monatskalt­mi­eten jew­eils inkl. der geset­zlichen MwSt. von aktuell 19 %.

5. Entstehen eines Provisionsanspruches

Unser Pro­vi­sion­sanspruch entste­ht, sobald der Hauptver­trag durch unsere Ver­mit­tlung und/oder auf­grund unseres Nach­weis­es zus­tande gekom­men ist. Die Pro­vi­sion ist fäl­lig und zahlbar ohne Abzug 9 Tage nach Rech­nungserteilung. Wird die Rech­nung erstellt, bevor der Pro­vi­sion­sanspruch ent­standen ist, wird die Pro­vi­sion erst mit dem Entste­hen des Pro­vi­sion­sanspruchs fäl­lig und zahlbar. Erfol­gt die Zahlung nicht inner­halb von 9 Tagen nach Rech­nungserteilung, gerät der Auf­tragge­ber in Verzug. Während des Zahlungsverzugs wer­den geset­zliche Verzugszin­sen in Höhe von 9 Prozent­punk­ten über dem jew­eili­gen Basiszinssatz für Unternehmer bzw. 5 Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz für Ver­brauch­er (§ 288 BGB) berech­net. Zudem behal­ten wir uns vor, eine Mah­nge­bühr in Höhe von 25,00 € je Mahn­schreiben zu erheben. Die Gel­tend­machung eines weit­erge­hen­den Schadens bleibt vor­be­hal­ten. Unser Pro­vi­sion­sanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptver­trages zu anderen Bedin­gun­gen erfol­gt, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unser­er Empfehlung abwe­icht.
Der Pro­vi­sion­sanspruch entste­ht also ins­beson­dere auch, wenn statt eines Mietver­trags ein Kaufver­trag geschlossen wird, wenn Gesellschaft­san­teile statt des Objek­ts erwor­ben wer­den oder bei Abschluss eines Erb­bau­rechts anstelle eines Kaufver­trags sowie bei einem Tausch statt eines Kaufs oder ein­er Miete.
Die Schnei­dere­it und De Iaco­vo Immo­bilien GmbH ist berechtigt, beim Abschluss des Hauptver­trags anwe­send zu sein. Find­et der Abschluss des Hauptver­trags ohne die Teil­nahme der Schnei­dere­it und De Iaco­vo Immo­bilien GmbH statt, ist der Kunde verpflichtet, die Schnei­dere­it und De Iaco­vo Immo­bilien GmbH unverzüglich über den wesentlichen Inhalt des Hauptver­trags sowie die Grund­lage für die Berech­nung der Pro­vi­sion zu informieren.

6. Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die Fir­ma unverzüglich und voll­ständig über alle Umstände zu informieren, die für die Erfül­lung des Auf­trages von Bedeu­tung sein kön­nen. Dies umfasst ins­beson­dere die Mit­teilung von Änderun­gen der Kon­tak­t­dat­en, rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen und wesentlichen Geschäft­sprozessen. Wir haben Anspruch auf Anwe­sen­heit bei Ver­tragsab­schluss; der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, uns rechtzeit­ig über Ort und Zeit zu informieren.

7. Haftung und Schadensersatz

Die Fir­ma haftet nur für Schä­den, die auf vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zun­gen beruhen. Unsere Ange­bote und Infor­ma­tio­nen erfol­gen gemäß den uns von Drit­ten erteil­ten Auskün­ften. Eine Haf­tung für leichte Fahrläs­sigkeit ist aus­geschlossen, außer bei Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en (Kar­di­nalpflicht­en).
In jedem Fall ist die Haf­tung auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt. Für ent­gan­genen Gewinn oder son­stige Folgeschä­den wird nicht gehaftet.
Schadenser­satzansprüche sind uns gegenüber mit Aus­nahme von vorsät­zlichem oder grob fahrläs­sigem Ver­hal­ten aus­geschlossen. Die Ver­jährungs­frist für die Gel­tend­machung von Schadens- und Aufwen­dungser­satz beträgt 3 Jahre und begin­nt mit Entste­hen des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schä­den an Leben, Kör­p­er und Gesund­heit.

8. Doppeltätigkeit

Die Schnei­dere­it & De Iaco­vo Immo­bilien GmbH darf ent­geltlich auch für weit­ere Auf­tragge­ber tätig wer­den und sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ver­mit­teln. Eine auss­chließliche Vertre­tung ein­er Partei erfol­gt nur, wenn dies ver­traglich aus­drück­lich vere­in­bart wird.

9. Streitbeilegungsverfahren

Die Europäis­che Kom­mis­sion stellt eine Plat­tform zur Online-Stre­it­bei­le­gung bere­it, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu find­en ist. Die Schnei­dere­it & De Iaco­vo Immo­bilien GmbH ist nicht verpflichtet, an Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor ein­er Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle teilzunehmen.

10. Schlussbestimmungen

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser AGB unwirk­sam oder undurch­führbar sein oder nach Ver­tragss­chluss unwirk­sam oder undurch­führbar wer­den, bleibt die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen hier­von unberührt. Anstelle der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bes­tim­mungen gilt diejenige wirk­same und durch­führbare Regelung, deren Wirkun­gen der wirtschaftlichen Zielset­zung am näch­sten kom­men, die die Ver­tragsparteien mit der unwirk­samen bzw. undurch­führbaren Bes­tim­mung ver­fol­gt haben. Entsprechen­des gilt für eventuelle Regelungslück­en.

Schnei­dere­it & De Iaco­vo Immo­bilien GmbH
Mun­zinger­str. 10, 79111 Freiburg
info@sdimmobilien.com

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